Wenn Sekunden töten – Warum der Tod von Renee Nicole Good keine Frage der Meinung ist, sondern weder erforderlich noch zulässig war

VonRainer Hofmann

Januar 10, 2026

Es gibt Fälle, bei denen die größte Schwierigkeit nicht in der Recherche liegt, sondern im Umgang mit der Überfülle. Kaum ein schwerer Gewalteinsatz, der heute nicht sofort von Hunderten Informationssplittern begleitet wird: offizielle Verlautbarungen, widersprüchliche Augenzeugenberichte, politische Instrumentalisierung, soziale Medien im Dauererregungszustand. Der Leser wird nicht informiert, sondern überfordert – und oft auf eine Form von Dauerwut programmiert, die jede nüchterne Einordnung unmöglich macht.

Journalistische Verantwortung beginnt genau an diesem Punkt. Sie beginnt dort, wo man sich weigert, Teil dieses Lärms zu werden. Wo man Inhalte ordnet, Zeitabläufe rekonstruiert und Behauptungen an überprüfbare Fakten bindet. Wir haben immer versucht, diesem Anspruch gerecht zu werden – auch wenn wir uns gelegentlich pointierte Spitzen erlauben, etwa gegen einen Präsidenten, der Gewalt politisch instrumentalisiert. Doch im Hauptpunkt folgt unsere Arbeit einem einfachen Prinzip: Sachlichkeit vor Empörung, Analyse vor Urteil.

Der Tod von Renee Nicole Good zwingt zu einer solchen Herangehensweise. Nicht, weil er so besonders spektakulär ist, sondern weil er sich gerade durch seine Rekonstruierbarkeit auszeichnet. Zeitabläufe lügen nicht. Akustische Spuren lügen nicht. Bildfolgen lassen sich nicht wegdiskutieren. Wer sie zusammensetzt, wer Sekunden, Positionen, Bewegungen und Richtlinien nebeneinanderlegt, gelangt zu einem eindeutigen Ergebnis.

Dieser Tod war nicht nur unnötig. Er war rechtswidrig. Die behauptete Notwehr trägt nicht – weder faktisch noch nach den eigenen Maßstäben der Behörde. Der Schuss fiel früh, kontrolliert, aus einer Position, die keine unmittelbare Gefahr erkennen lässt. Er wurde von einem Beamten abgegeben, der nicht nur bewaffnet, sondern auch als Schusswaffenausbilder geschult war und die tödliche Wirkung seines Handelns kannte.

Was folgt, ist keine Anklage im strafrechtlichen Sinn. Es ist eine sachliche, rekonstruktive Analyse. Sie stellt nicht Gefühle, sondern Belege in den Mittelpunkt. Und sie führt unausweichlich zu der Frage, wo Verantwortung beginnt – und wo sie nicht mehr relativiert werden darf. Der Tod von Renee Nicole Good verlangt Aufklärung, nicht Beschwichtigung.

Die folgende Rekonstruktion basiert auf der systematischen Auswertung durchgehender Videodokumente mit synchroner Tonspur, framegenauen Einzelbildern sowie einer fotografischen Aufnahme der beschädigten Windschutzscheibe. Ergänzend wurden die verbindlichen Richtlinien zur Anwendung tödlicher Gewalt der US-Bundesbehörde Immigration and Customs Enforcement herangezogen. Die Analyse folgt einer strikt rekonstruktiven Methodik, die Zeitablauf, räumliche Position, Bewegungsdynamik, Schussgeometrie, Handlungskontinuität und Regelwerk getrennt erfasst und anschließend in Beziehung setzt. Ziel ist die Prüfung, ob der dokumentierte Schusswaffeneinsatz mit den objektiven Voraussetzungen einer unmittelbaren und unausweichlichen Gefahrenlage vereinbar ist.

Festmachung Schussabgabe Frontschreibe

Der relevante Abschnitt des Videomaterials konzentriert sich auf ein enges Zeitfenster am Ende der Aufnahme. Zwischen etwa Sekunde 40.07 und 40.33 befindet sich der beteiligte Beamte links am vorderen Bereich des Fahrzeugs, im Übergangsbereich zwischen linkem Frontkotflügel und A-Säule. Der Oberkörper ist deutlich nach vorne geneigt, die Distanz zur Windschutzscheibe gering. In keinem der auswertbaren Frames dieser Phase steht der Beamte frontal vor der Stoßstange oder im direkten Fahrweg des Fahrzeugs. Ebenso lassen sich keine Anzeichen einer Einklemmung, eines Sturzes oder eines Verlusts der Standkontrolle erkennen. Die Körperhaltung spricht für Nähe und situative Stabilität, nicht für eine defensive Ausweichbewegung.

Um Sekunde 40.59 tritt der erste klar identifizierbare hochenergetische Impuls in der Tonspur auf. Die Signalform weist eine steile Anstiegsflanke und kurze Abklingzeit auf, wie sie für Schussereignisse typisch ist. In den folgenden rund zwei Sekunden lassen sich mehrere weitere Impulse mit vergleichbarer Struktur nachweisen. Der letzte visuell belastbare Moment, in dem Bildinhalt, Körperposition und räumliche Zuordnung noch eindeutig rekonstruierbar sind, liegt zwischen 41.15 und 41.16 Sekunden. Unmittelbar danach verliert das Bild durch abruptes Hochreißen der Kamera seine Referenzpunkte; eine weitere visuelle Zuordnung einzelner Schüsse ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Die zeitliche Zuordnung desjenigen Schusses, der das Einschussloch in der Windschutzscheibe verursachte, lässt sich aus der Korrelation von Bildmaterial, Tonspur und Einschussgeometrie eindeutig eingrenzen. Der Einschuss befindet sich im unteren Drittel der Windschutzscheibe auf der Fahrerseite, unmittelbar angrenzend an die A-Säule. Diese Lage ist geometrisch ausschließlich mit einem Schuss aus seitlicher linker Nahposition vereinbar, bei nach vorne geneigtem Oberkörper und geringer Distanz zur Scheibe. Genau diese Konstellation ist im Zeitfenster 41.15 bis 41.16 Sekunden visuell dokumentiert. Ein früherer Schuss erklärt die Trefferlage nicht hinreichend, ein späterer Schuss ist mit der zu diesem Zeitpunkt einsetzenden seitlichen Fahrzeugbewegung physikalisch nicht vereinbar. Der Schuss, der das dokumentierte Einschussloch verursachte, ist daher mit hoher Plausibilität diesem engen Zeitfenster zuzuordnen.

Zu diesem Zeitpunkt bewegte sich das Fahrzeug nach übereinstimmender Bildbetrachtungen und Berechnungen mit einer Geschwindigkeit, die keine abrupte kinetische Bedrohung darstellte, die einen seitlich stehenden Erwachsenen objektiv daran hindern würde, einen halben Schritt aus der Bewegungsbahn zu treten. Die Bewegungsdynamik des Fahrzeugs bleibt kontinuierlich; ein plötzliches extremes Beschleunigen, ein ruckartiger Richtungswechsel oder ein gezieltes Einschlagen auf den Beamten sind im Bildmaterial nicht erkennbar und fand auch nicht statt. Das seitliche Wegziehen des Fahrzeugs aus der Nähe des Beamten setzt erst nach dem letzten stabilen Bildmoment ein. Der Schuss fällt somit nicht als Reaktion auf ein akutes Überrollen, sondern in einer Phase, in der die Situation objektiv noch veränderbar war.

Besondere Bedeutung kommt dem dokumentierten Verhalten des Beamten selbst zu. In der entscheidenden Phase hält er in seiner linken Hand ein Smartphone, während er mit der anderen die Schusswaffe führt. In der polizeilichen Einsatzlehre gilt die gleichzeitige Ausführung einer Nebenhandlung während einer angeblich akuten Lebensgefahr als starkes Indiz für situative Kontrolle. In realen Überroll- oder Todesgefahren werden beide Hände typischerweise für Bewegung, Deckung oder Ausweichmanöver eingesetzt. Die Nutzung eines Geräts ist mit der Wahrnehmung einer unmittelbaren, unausweichlichen Bedrohung nur schwer vereinbar.

Der Charakter der Schussabgabe ist zudem anhand ihrer objektiven Wirkung zu bewerten. Ein Schuss in das untere Drittel der Windschutzscheibe auf der Fahrerseite wirkt zwangsläufig in den Fahrzeuginnenraum, auf den Oberkörperbereich der fahrzeugführenden Person. Eine solche Platzierung ist nicht geeignet, ein Fahrzeug technisch zu stoppen, sondern entfaltet unmittelbar lebensgefährliche Wirkung auf den Insassen. In der forensischen Bewertung gilt ein derartiger Schuss als potentiell tödlich wirkend.

Diese Einordnung erhält zusätzliches Gewicht durch die bekannte Qualifikation des Schützen. Nach vorliegenden Informationen handelt es sich um einen schusswaffenausgebildeten Beamten mit Ausbildungserfahrung. Für eine derart qualifizierte Person sind die Wirkungen unterschiedlicher Trefferzonen, insbesondere bei Schüssen in den Fahrzeuginnenraum, nicht nur theoretisch bekannt, sondern integraler Bestandteil der Ausbildung. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Schuss in die Windschutzscheibe in Fahrerrichtung kein ungerichteter Warn- oder Abschreckungsschuss, sondern eine Handlung mit vorhersehbar tödlicher Wirkung.

Nach den verbindlichen Richtlinien des ICE ist tödliche Gewalt ausschließlich dann zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leben oder schwere Körperverletzung besteht und keine objektiv vernünftige Alternative zur Abwehr dieser Gefahr zur Verfügung steht. Schüsse im Zusammenhang mit Fahrzeugen unterliegen dabei besonderen Einschränkungen. Beamte sollen, sofern möglich, aus dem Gefahrenbereich treten oder Abstand gewinnen, anstatt auf ein sich bewegendes Fahrzeug oder in dessen Innenraum zu schießen. Tödliche Gewalt ist nicht zur bloßen Kontrolle oder Fluchtverhinderung vorgesehen.

Wendet man diese Maßstäbe strikt auf die rekonstruierte Situation an, ergibt sich ein schwerwiegendes Spannungsverhältnis. Der Schuss, der das Einschussloch in der Frontscheibe verursachte, fiel im Zeitfenster 41.15 bis 41.16 Sekunden, aus einer seitlichen Nahposition, bei geringer Fahrzeuggeschwindigkeit, ohne belegbare Einklemm- oder Überrolllage und bei erkennbar vorhandenem Ausweichraum. Die Schussabgabe entfaltete vorhersehbar tödliche Wirkung und wurde von einem hierfür ausgebildeten Beamten vorgenommen. Unter diesen Umständen ist sie auch nach den eigenen Richtlinien der Behörde nicht vertretbar.

Diese Rekonstruktion trifft keine strafrechtliche Vorentscheidung. Sie zeigt jedoch mit hoher analytischer Dichte, dass die behauptete Notwehrlage mit der objektiv rekonstruierbaren Einsatzsituation nicht zur Deckung gebracht werden kann. Der Schuss erfolgte zu früh, kontrolliert und in einer Konstellation, in der tödliche Gewalt nach Maßgabe der geltenden Richtlinien weder erforderlich noch zulässig war.

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