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Impressum – The Kaizen Blog (Weltweit)

1. Betreiber und Verantwortlicher

2. Verantwortlich für redaktionelle Inhalte (Weltweit)

  • Name: Rainer Hofmann
  • Anschrift: Kaizen Blog LTD – The Bristol Office, 2nd Floor, 5 High Street, Westbury-on-Trym, Bristol, BS9 3BY. England
  • Verantwortung: The Kaizen Blog stellt sicher, dass alle veröffentlichten Inhalte in der Verantwortung des Chefredakteurs Rainer Hofmann liegen und den journalistischen Standards weltweit entsprechen.

3. Hinweis zur journalistischen Verantwortung

The Kaizen Blog verpflichtet sich zu unabhängiger, sachlicher und wahrheitsgemäßer Berichterstattung.

4. Unternehmensangaben (gemeinnützig)

  • The Kaizen Blog ist ein nichtkommerzielles, journalistisches Nachrichtenmagazin.
    Die Inhalte sind für Leser kostenlos zugänglich und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht.
    The Kaizen Blog steht für ein gemeinwohlorientiertes Projekt mit Fokus auf Menschenrechte, Umweltrechte und soziale Gerechtigkeit.
  • Die Inhalte sind für Leser kostenlos zugänglich und werden ohne kommerzielle Absicht veröffentlicht.
  • Innocent Project: The Kaizen Blog betreibt ein eigenes Innocent Project zur Unterstützung unschuldig Inhaftierter und zur Aufdeckung von Justizirrtümern.
  • Kontakt für das Innocent Project: innocent-project@kaizen-blog.org oder Katharina Hofmann (katharina.hofmann@kaizen-blog.org)

5. Haftungsausschluss

  • Haftung für Inhalte: Die Inhalte auf The Kaizen Blog wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.
  • Haftung für Links: The Kaizen Blog enthält Links zu externen Websites Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen.

6. Urheberrecht

  • Text und Bildrechte: Alle Texte auf The Kaizen Blog sind Eigentum von The Kaizen Blog. Bilder sind entweder Eigentum von The Kaizen Blog, den jeweiligen Fotografen oder Bildagenturen. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedürfen der schriftlichen Zustimmung von The Kaizen Blog.
  • Auf kaizen-blog.org verwendete Bilder, Fotomontagen oder Screenshots stammen unter anderem auch aus öffentlichen Quellen, Pressebildern, lizenzfreien Archiven sowie offiziellen Auftritten öffentlicher Personen. Die Darstellung erfolgt ausschließlich im Rahmen journalistischer Berichterstattung, Dokumentation, politischer Kommentierung oder künstlerischer Reflexion.
  • Alle Bilder werden redaktionell bearbeitet, kontextualisiert oder verfremdet, um einen neuen Sinn- und Aussagegehalt herzustellen. Die Nutzung erfolgt nicht kommerziell, sondern ausschließlich im Rahmen des internationalen Zitatrechts (§ 51 UrhG, Art. 5 GG), des US-amerikanischen Fair-Use-Prinzips (§ 107 Copyright Act), sowie entsprechender Ausnahmen in vergleichbaren Rechtsordnungen weltweit.

7. Datenschutz

8. Streitbeilegung

  • EU-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
  • USA: Keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
  • UK: Keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren.

9. Kontakt

  • E-Mail: contact@kaizen-blog.org
  • Postadresse: Kaizen Blog LTD – The Bristol Office, 2nd Floor, 5 High Street, Westbury-on-Trym, Bristol, BS9 3BY. England

10. Änderungen des Impressums

Wir behalten uns vor, dieses Impressum anzupassen, um es an geänderte Rechtslagen oder Änderungen unseres Angebots anzupassen. Die aktuelle Version ist stets auf unserer Website abrufbar.

11. Die Companies Acts 2006 Privatunternehmen ohne Aktienkapital Satzung einer gemeinnützigen Gesellschaft der KAIZEN BLOG LTD

  1. NAME DER GESELLSCHAFT 1.1 Der Name der Gesellschaft lautet KAIZEN BLOG LTD (und in diesem Dokument wird sie als „die Charity“ bezeichnet).
  2. AUSLEGUNG 2.1 Die in Anhang 2 der Companies (Model Articles) Regulations 2008 (SI 2008/3229) enthaltenen Musterstatuten für Private Companies Limited by Guarantee finden keine Anwendung auf die Gesellschaft.

2.2 In der Satzung gelten folgende Definitionen: (a) „Anschrift“ bezeichnet eine Postanschrift oder, für Zwecke der elektronischen Kommunikation, eine Faxnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer für den Empfang von Textnachrichten, jeweils bei der Charity registriert (b) „Satzung“ bezeichnet die Satzung der Charity (c) „die Charity“ bezeichnet die durch diese Satzung geregelte Gesellschaft (d) „Klartexttage“ in Bezug auf den Zeitraum einer Mitteilung bedeutet einen Zeitraum ohne: (i) den Tag, an dem die Mitteilung gemacht oder als gemacht gilt, und (ii) den Tag, für den sie gilt oder an dem sie wirksam wird (e) „die Kommission“ bezeichnet die Charity Commission for England and Wales (f) „Companies Acts“ bezeichnet die Companies Acts (wie in Abschnitt 2 des Companies Act 2006 definiert), soweit sie auf die Charity anwendbar sind (g) „die Direktoren“ bezeichnet die Direktoren der Charity. Die Direktoren sind Treuhänder der Charity im Sinne von Abschnitt 97 des Charities Act 1993 (h) „Dokumente“ umfassen, sofern nicht anders angegeben, alle Dokumente, die in elektronischer Form gesendet oder bereitgestellt werden (i) „elektronische Form“ hat die Bedeutung gemäß Abschnitt 1168 des Companies Act 2006 (j) „das Memorandum“ bezeichnet das Gründungsdokument der Charity (k) „Amtsträger“ umfasst die Direktoren und den Sekretär (sofern vorhanden) (l) „Siegel“ bedeutet das offizielle Siegel der Charity, sofern vorhanden (m) „Sekretär“ bezeichnet jede Person, die zum Sekretär der Charity bestellt wird (n) „Vereinigtes Königreich“ bedeutet Großbritannien und Nordirland (o) Wörter im Maskulinum umfassen alle Geschlechter; der Singular umfasst den Plural und umgekehrt Sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, haben Wörter oder Ausdrücke in der Satzung dieselbe Bedeutung wie im Companies Act, ausgenommen gesetzliche Änderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht in Kraft sind Abgesehen von der vorstehenden Ausnahme umfasst ein Verweis auf ein Gesetz des Parlaments jede gesetzliche Änderung oder Wiederinkraftsetzung dieses Gesetzes, soweit es zu dem Zeitpunkt in Kraft ist

  1. HAFTUNG DER MITGLIEDER 3.1 Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt 3.2 Jedes Mitglied der Charity verpflichtet sich, im Falle einer Auflösung der Charity, während es Mitglied ist oder innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung seiner Mitgliedschaft, einen Betrag (nicht mehr als 10 £) beizutragen, der zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Charity, die vor dem Ausscheiden des Mitglieds entstanden sind, sowie zur Deckung der Kosten und Aufwendungen der Abwicklung und zur Regelung der Rechte der Beitragspflichtigen untereinander erforderlich ist
  2. ZWECKE 4.1 Die Zwecke („Objects“) der Charity sind ausdrücklich auf Folgendes beschränkt: Unsere Organisation betreibt die unabhängige Nachrichtenplattform kaizen-blog.org, die sich der Förderung der Menschenrechte, des Völkerrechts und des Umweltschutzes widmet. Wir arbeiten gemeinnützig, erhalten keine Gehälter und setzen uns für soziale Gerechtigkeit und politische Aufklärung ein: Unsere Kernziele umfassen:
  • Veröffentlichung investigativer Berichterstattung und tiefgehender Analysen zu Themen wie Menschenrechtsverletzungen, Abschiebungen und Justizirrtümern
  • Unterstützung und Begleitung abgeschobener sowie zu Unrecht inhaftierter Personen, inklusive rechtlicher Hilfestellung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung des öffentlichen Bewusstseins und der gesellschaftlichen Debatte über humanitäres Völkerrecht und bürgerliche Freiheitsrechte
  • Aktives Engagement im Umweltschutz unter Anerkennung des Zusammenhangs zwischen ökologischer Gerechtigkeit und Menschenrechten Wir streben danach, eine Stimme für die Stimmlosen zu sein und eine Plattform für Wahrheit, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht zu bieten

Ein Antrag auf Mitgliedschaft darf nur abgelehnt werden, wenn der Vorstand – unter Berücksichtigung aller Umstände – zu dem Schluss kommt, dass dies im besten Interesse der Organisation liegt

Die ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin innerhalb von 21 Tagen schriftlich mitzuteilen

Eingehende schriftliche Stellungnahmen des oder der Abgelehnten müssen geprüft werden. Die danach getroffene endgültige Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und gilt als abschließend

Mitgliedschaften sind nicht übertragbar

Der Vorstand muss ein Register mit Namen und Adressen der Mitglieder führen

  1. BEFUGNISSE 5.1 Die Charity hat die Befugnis, alles zu tun, was dazu geeignet ist, ihre Zwecke zu fördern oder diesem Ziel dienlich oder damit verbunden ist. Insbesondere hat die Charity die Befugnis: 5.1.1 Mittel zu beschaffen. Dabei darf die Charity keine wesentlichen dauerhaften Handelsaktivitäten betreiben und muss alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einhalten; 5.1.2 Eigentum zu kaufen, zu pachten, im Austausch zu erwerben, zu mieten oder auf andere Weise zu erwerben sowie es für den Gebrauch zu unterhalten und auszustatten; 5.1.3 Eigentum ganz oder teilweise zu verkaufen, zu vermieten oder auf andere Weise zu veräußern. Dabei muss die Charity die einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 des Charities Act 1993 in der Fassung des Charities Act 2006 beachten; 5.1.4 Geld zu leihen und das gesamte oder einen Teil des Eigentums der Charity als Sicherheit für die Rückzahlung oder als Sicherheit für Zuschüsse oder die Erfüllung von Verpflichtungen zu verpfänden. Die Charity muss dabei gegebenenfalls die Paragraphen 38 und 39 des Charities Act 1993 in der Fassung des Charities Act 2006 beachten, wenn sie Land beleihen möchte; 5.1.5 mit anderen Wohltätigkeitsorganisationen, freiwilligen Organisationen und Behörden zusammenzuarbeiten und Informationen und Ratschläge mit diesen auszutauschen; 5.1.6 jede wohltätige Stiftung, Vereinigung oder Institution zu gründen oder zu unterstützen, die zu einem der in den Zwecken genannten gemeinnützigen Zwecke errichtet wurde; 5.1.7 andere Wohltätigkeitsorganisationen zu übernehmen, mit ihnen zu fusionieren oder mit ihnen eine Partnerschaft oder ein Joint Venture einzugehen; 5.1.8 Einnahmen als Rücklage für zukünftige Ausgaben beiseitezulegen, jedoch nur im Einklang mit einer schriftlich niedergelegten Rücklagenpolitik; 5.1.9 das zur Durchführung der Arbeit der Charity erforderliche Personal einzustellen und zu entlohnen. Ein Direktor darf nur insoweit angestellt oder entlohnt werden, wie es Artikel 6 erlaubt und die dortigen Bedingungen eingehalten werden; 5.1.10 a) Gelder anzulegen oder zu investieren; b) einen professionellen Vermögensverwalter zu beauftragen; und c) dafür zu sorgen, dass das Vermögen oder andere Eigentumswerte der Charity im Namen eines Treuhänders geführt werden; dies in der Weise und unter den Bedingungen, wie sie Treuhändern gemäß dem Trustee Act 2000 zustehen; 5.1.11 eine Haftpflichtversicherung für die Direktoren gemäß den Bedingungen von Paragraph 73F des Charities Act 1993 abzuschließen; 5.1.12 die Gründungs- und Registrierungskosten der Charity als Gesellschaft und als gemeinnützige Organisation aus den Mitteln der Charity zu bezahlen.
  2. VERWENDUNG VON EINNAHMEN UND EIGENTUM 6.1 Das Einkommen und Vermögen der Charity darf ausschließlich zur Förderung der Zwecke verwendet werden. 6.2 a) Ein Direktor hat Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit für die Charity entstanden sind; b) Ein Direktor kann von einer durch die Charity finanzierten Haftpflichtversicherung für Treuhänder profitieren, sofern dies den Bedingungen in Paragraph 73F des Charities Act 1993 entspricht; c) Ein Direktor kann unter den in Artikel 56 genannten Umständen eine Entschädigung von der Charity erhalten. 6.3 Kein Teil des Einkommens oder Vermögens der Charity darf direkt oder indirekt in Form von Dividenden, Boni oder auf andere Weise als Gewinn an ein Mitglied der Charity ausgezahlt oder übertragen werden. Dies hindert jedoch nicht ein Mitglied, das nicht zugleich Direktor ist, daran: a) eine Leistung der Charity in seiner Eigenschaft als Begünstigter der Organisation zu erhalten; b) eine angemessene und übliche Vergütung für der Charity gelieferte Waren oder Dienstleistungen zu erhalten.
  3. MITGLIEDER 7.1 Die Unterzeichner des Gründungsdokuments sind die ersten Mitglieder der Charity. 7.2 Die Mitgliedschaft steht weiteren natürlichen oder juristischen Personen offen, die: 7.2.1 einen Antrag in der von den Direktoren geforderten Form stellen; und 7.2.2 von den Direktoren genehmigt werden. 7.3 a) Die Direktoren dürfen einen Antrag nur dann ablehnen, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise zu dem Schluss kommen, dass eine Aufnahme nicht im besten Interesse der Charity wäre; b) Die Direktoren müssen den Antragsteller innerhalb von 21 Tagen schriftlich über die Ablehnung und deren Gründe informieren; c) Die Direktoren müssen etwaige schriftliche Stellungnahmen des Antragstellers zu ihrer Entscheidung prüfen und ihre endgültige Entscheidung ebenfalls schriftlich mitteilen. Diese Entscheidung ist bindend. 7.4 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. 7.5 Die Direktoren müssen ein Register mit den Namen und Anschriften der Mitglieder führen.
  1. MITGLIEDSKLASSEN 8.1 Die Direktoren können Mitgliedsklassen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten einführen und müssen diese Rechte und Pflichten im Mitgliederregister vermerken. 8.2 Die Direktoren dürfen die mit einer Mitgliedsklasse verbundenen Rechte oder Pflichten weder direkt noch indirekt verändern. 8.3 Die Rechte, die mit einer Mitgliedsklasse verbunden sind, dürfen nur geändert werden, wenn: a) drei Viertel der Mitglieder dieser Klasse der Änderung schriftlich zustimmen oder b) auf einer gesonderten Mitgliederversammlung dieser Klasse ein entsprechender Sonderbeschluss gefasst wird. 8.4 Die Bestimmungen in den Satzungen über Mitgliederversammlungen gelten auch für Versammlungen, die sich mit der Änderung der Rechte einer Mitgliedsklasse befassen.
  2. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft endet, wenn: 9.1 das Mitglied stirbt oder – im Fall einer Organisation – nicht mehr besteht; 9.2 das Mitglied schriftlich gegenüber der Charity zurücktritt, es sei denn, die Anzahl der verbleibenden Mitglieder würde dadurch unter zwei sinken; 9.3 ein fälliger Betrag des Mitglieds an die Charity nicht innerhalb von sechs Monaten vollständig bezahlt wird; 9.4 das Mitglied durch Beschluss der Direktoren ausgeschlossen wird, weil es im besten Interesse der Charity ist. Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn: a) dem Mitglied mindestens 21 Tage im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde, wann und warum über den Ausschluss entschieden wird, und b) das Mitglied oder sein Vertreter (muss kein Mitglied sein) Gelegenheit hatte, sich zu äußern.
  3. MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN 10.1 Die Charity muss ihre erste jährliche Mitgliederversammlung innerhalb von 18 Monaten nach der Gründung abhalten. 10.2 Danach ist jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei zwischen zwei Versammlungen nicht mehr als 15 Monate liegen dürfen.
  4. Die Direktoren können jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
  5. EINBERUFUNG DER VERSAMMLUNGEN 12.1 Die Mindestfristen für die Einberufung sind: a) 21 klare Tage für eine jährliche Versammlung oder eine Versammlung zur Verabschiedung eines Sonderbeschlusses; b) 14 klare Tage für alle anderen Versammlungen. 12.2 Eine kürzere Frist ist nur zulässig, wenn mindestens 90 % der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. 12.3 Die Einladung muss Datum, Uhrzeit, Ort und den allgemeinen Gegenstand der Versammlung benennen. Bei einer Jahresversammlung ist dies ausdrücklich anzugeben. Außerdem muss die Einladung über das Recht zur Bevollmächtigung gemäß Abschnitt 324 des Companies Act 2006 und Artikel 19 informieren. 12.4 Die Einladung ist allen Mitgliedern, Direktoren und Prüfern zuzustellen.
  6. Die Beschlüsse einer Versammlung sind nicht ungültig, nur weil eine berechtigte Person versehentlich keine Einladung erhalten hat.
  7. ABLAUF DER VERSAMMLUNGEN 14.1 Es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, wenn eine Beschlussfähigkeit (Quorum) besteht. 14.2 Ein Quorum liegt vor bei: a) drei anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern (persönlich oder durch Vollmacht); oder b) einem Zehntel der Gesamtmitgliedschaft – je nachdem, was höher ist. 14.3 Der bevollmächtigte Vertreter eines Mitgliedsunternehmens zählt zum Quorum.

15.1 Wenn: a) innerhalb von 30 Minuten nach angesetztem Beginn kein Quorum besteht oder b) das Quorum während der Versammlung entfällt, muss die Versammlung vertagt werden. 15.2 Die Direktoren müssen einen neuen Termin und Ort festlegen und mindestens 7 klare Tage vorher einladen. 15.3 Ist auch bei der vertagten Versammlung nach 15 Minuten kein Quorum erreicht, gelten die anwesenden Mitglieder als beschlussfähig.

16.1 Versammlungen werden vom Vorsitzenden der Direktoren geleitet. 16.2 Ist dieser nicht anwesend, bestimmen die Direktoren eine andere Person. 16.3 Ist nur ein Direktor anwesend und zur Leitung bereit, übernimmt er den Vorsitz. 16.4 Ist kein Direktor anwesend, wählen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Versammlungsleiter.

17.1 Die anwesenden Mitglieder können mit einfachem Mehrheitsbeschluss die Versammlung vertagen. 17.2 Der Vorsitzende legt Datum, Uhrzeit und Ort der neuen Versammlung fest, es sei denn, diese sind bereits im Beschluss genannt. 17.3 In der vertagten Versammlung dürfen nur jene Punkte behandelt werden, die auch vorher zulässig gewesen wären. 17.4 Wird eine Versammlung per Mitgliederbeschluss um mehr als 7 Tage vertagt, ist erneut mindestens 7 Tage vorher einzuladen.

18.1 Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, sofern nicht vor oder bei der Verkündung des Ergebnisses eine geheime Abstimmung verlangt wird: a) durch den Vorsitzenden; b) durch mindestens zwei anwesende stimmberechtigte Mitglieder; oder c) durch ein Mitglied oder eine Gruppe mit mindestens einem Zehntel der Gesamtstimmrechte. 18.2 a) Die Entscheidung des Vorsitzenden über das Ergebnis der Abstimmung ist bindend, sofern keine geheime Abstimmung verlangt wird. b) Das Ergebnis ist im Protokoll zu vermerken, die Stimmenanzahl muss nicht angegeben werden. 18.3 a) Eine Forderung nach geheimer Abstimmung kann nur mit Zustimmung des Vorsitzenden zurückgezogen werden. b) Der Rückzug ändert nichts am zuvor verkündeten Ergebnis. 18.4 a) Die Durchführung der geheimen Abstimmung erfolgt nach Anweisung des Vorsitzenden, der auch Wahlhelfer (nicht zwingend Mitglieder) ernennen und Zeitpunkt und Ort der Ergebnisbekanntgabe festlegen kann. b) Das Ergebnis gilt als Beschluss der Versammlung. 18.5 a) Geheime Abstimmungen zur Wahl des Vorsitzenden oder zur Vertagung sind sofort durchzuführen. b) Andere geheime Abstimmungen erfolgen sofort oder zu einem vom Vorsitzenden bestimmten späteren Zeitpunkt. c) Die geheime Abstimmung muss spätestens 30 Tage nach Anforderung stattfinden. d) Wird sie nicht sofort durchgeführt, ist eine Einladung mit Ort und Zeit spätestens 7 Tage vorher zu versenden. e) Die Versammlung darf in der Zwischenzeit mit anderen Themen fortfahren.

  1. INHALT VON VERTRETUNGSVOLLMACHTEN. 19.1 Eine gültige Vertretungsvollmacht („proxy notice“) muss schriftlich erfolgen und: a) Name und Adresse des Mitglieds enthalten; b) die bevollmächtigte Person und die Versammlung bezeichnen; c) vom Mitglied oder einem Bevollmächtigten unterschrieben oder in zulässiger Weise authentifiziert sein; d) der Charity gemäß den Artikeln und den Angaben in der Einladung zur Versammlung zugehen. 19.2 Die Charity kann ein bestimmtes Format verlangen und unterschiedliche Formulare für verschiedene Zwecke zulassen. 19.3 Eine Vollmacht kann Anweisungen zur Stimmabgabe (oder Enthaltung) enthalten. 19.4 Sofern nicht anders angegeben, gilt eine Vollmacht: a) als Zustimmung zur freien Stimmabgabe bei Verfahrensfragen; und b) auch für vertagte Versammlungen.

19A. ÜBERMITTLUNG VON VERTRETUNGSVOLLMACHTEN. 19A.1 Eine Person mit Anwesenheits-, Rederechts- oder Stimmrecht bleibt dazu berechtigt, auch wenn sie eine Vertretungsvollmacht erteilt hat. 19A.2 Eine Vertretungsvollmacht kann durch schriftliche Mitteilung an die Charity widerrufen werden. 19A.3 Der Widerruf wird nur wirksam, wenn er vor Beginn der (vertagten) Versammlung eingeht. 19A.4 Wenn die Vollmacht nicht vom Mitglied selbst ausgeführt wurde, ist eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung beizufügen.

  1. SCHRIFTLICHE BESCHLÜSSE. 20.1 Ein schriftlicher Beschluss ist wirksam, wenn ihn die einfache Mehrheit (bzw. bei Sonderbeschluss 75 %) der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet hat, sofern: a) allen Mitgliedern eine Kopie des Antrags zugegangen ist; b) die erforderliche Mehrheit der Mitglieder dem Beschluss zustimmt; und c) das Dokument innerhalb von 28 Tagen nach Versand im eingetragenen Büro eingeht. 20.2 Ein schriftlicher Beschluss kann aus mehreren gleichlautenden Dokumenten bestehen. 20.3 Organisationen können den Beschluss durch ihren bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen.
  2. STIMMRECHT DER MITGLIEDER. Vorbehaltlich Artikel 8 hat jedes Mitglied – egal ob Einzelperson oder Organisation – eine Stimme.
  3. Einwände gegen die Stimmberechtigung müssen während der betreffenden Versammlung erhoben werden. Die Entscheidung des Versammlungsleiters ist endgültig.

23.1 Eine Organisation als Mitglied kann eine beliebige Person schriftlich als Vertreter benennen. 23.2 Diese Vertretung ist nur gültig, wenn der Charity der Name vorliegt. Sie bleibt wirksam, bis die Charity eine schriftliche Mitteilung über einen Wechsel erhält.

23.3 Jede Mitteilung an die Charity gilt als schlüssiger Nachweis dafür, dass der benannte Vertreter zur Vertretung der Organisation berechtigt ist oder dass seine Vertretungsbefugnis widerrufen wurde. Die Charity ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Vertreter ordnungsgemäß durch die Organisation bestellt wurde.

  1. DIREKTOREN 24.1 – Ein Direktor muss eine natürliche Person im Alter von mindestens 16 Jahren sein. 24.2 Niemand darf zum Direktor ernannt werden, wenn er oder sie gemäß Artikel 36 disqualifiziert wäre.
  2. Die Anzahl der Direktoren darf nicht weniger als drei betragen, aber unterliegt – sofern nicht per ordentlichem Beschluss anders beschlossen – keiner Höchstzahl.
  3. Die ersten Direktoren sind die Personen, die bei der Gründung der Charity bei Companies House als Direktoren gemeldet wurden.
  4. Ein Direktor darf keinen Stellvertreter oder Vertreter für Sitzungen der Direktoren benennen.
  5. BEFUGNISSE DER DIREKTOREN 28.1 Die Direktoren führen die Geschäfte der Charity und dürfen alle Befugnisse der Charity ausüben, sofern keine gesetzlichen, satzungsmäßigen oder durch Sonderbeschluss festgelegten Beschränkungen bestehen. 28.2 Änderungen der Satzung oder Sonderbeschlüsse wirken nicht rückwirkend und machen frühere Handlungen der Direktoren nicht ungültig. 28.3 Jede Direktorenversammlung, bei der ein Quorum gegeben ist, kann alle Befugnisse ausüben, die den Direktoren zustehen.
  6. AMTSNIEDERLEGUNG DER DIREKTOREN Bei der ersten jährlichen Mitgliederversammlung müssen alle Direktoren zurücktreten, es sei denn, es wurden nicht genügend neue Direktoren gewählt, um eine beschlussfähige Direktorenversammlung abzuhalten. Bei jeder weiteren Jahresversammlung muss ein Drittel der Direktoren oder, wenn die Zahl nicht durch drei teilbar ist, die nächstliegende Anzahl zurücktreten. Gibt es nur einen Direktor, muss auch dieser zurücktreten.

30.1 Diejenigen Direktoren, die am längsten im Amt sind, treten zuerst zurück. Wenn mehrere Direktoren am selben Tag bestellt wurden, entscheidet das Los – es sei denn, sie einigen sich anders. 30.2 Der Rücktritt eines Direktors gemäß dieser Bestimmungen wird mit dem Ende der Versammlung wirksam.

  1. BESTELLUNG VON DIREKTOREN Die Charity kann durch ordentlichen Beschluss: 31.1 eine zur Amtsübernahme bereite Person zum Direktor ernennen; und 31.2 die Reihenfolge des Rücktritts zusätzlicher Direktoren festlegen.
  2. Eine Person darf bei einer Mitgliederversammlung nur dann zum Direktor bestellt werden, wenn: 32.1 sie von den Direktoren zur Wiederwahl vorgeschlagen wurde; oder 32.2 mindestens 14, höchstens 35 Tage vor der Versammlung ein schriftlicher Vorschlag eingereicht wird, der: a) von einem stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet ist; b) dessen Absicht erklärt, die betreffende Person vorzuschlagen; c) alle für die Eintragung bei Companies House erforderlichen Angaben enthält; und d) von der vorgeschlagenen Person unterzeichnet ist, um ihre Bereitschaft zu bekunden.
  3. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen zwischen sieben und 28 Tagen im Voraus über eine geplante Wahl eines neuen Direktors (außer im Falle einer Wiederwahl) informiert werden.

34.1 Die Direktoren können eine zur Amtsübernahme bereite Person selbst zum Direktor ernennen. 34.2 Ein so ernannter Direktor muss bei der nächsten Jahresversammlung zurücktreten und zählt nicht zur regulären Rotation.

  1. Die Berufung eines Direktors darf die zulässige Höchstzahl der Direktoren nicht überschreiten.
  2. DISQUALIFIKATION UND ENTFERNUNG VON DIREKTOREN Ein Direktor scheidet aus dem Amt aus, wenn er oder sie: 36.1 gemäß Companies Acts disqualifiziert oder gesetzlich verboten ist; 36.2 nach § 72 des Charities Act 1993 (oder Nachfolgeregelung) als Trustee disqualifiziert ist; 36.3 die Mitgliedschaft in der Charity verliert; 36.4 aufgrund geistiger Störung, Krankheit oder Verletzung nicht mehr geschäftsfähig ist; 36.5 durch schriftliche Mitteilung zurücktritt (vorausgesetzt, es verbleiben mindestens zwei Direktoren); 36.6 ohne Erlaubnis sechs Monate lang keiner Direktorenversammlung beigewohnt hat und die übrigen Direktoren den Ausschluss beschließen; oder 36.7 durch seine Mitgliedschaft oder Ernennung bei einem juristischen Mitglied Vertreter war und diese Verbindung endet.
  3. VERGÜTUNG DER DIREKTOREN Direktoren dürfen keine Vergütung erhalten, außer sie ist gemäß Artikel 6 ausdrücklich erlaubt.
  4. ABLAUF DER DIREKTORENSITZUNGEN 38.1 Die Direktoren regeln ihre Sitzungen nach eigenem Ermessen, vorbehaltlich der Satzung. 38.2 Jeder Direktor kann eine Sitzung einberufen. 38.3 Der Sekretär (sofern vorhanden) muss auf Antrag eines Direktors eine Sitzung einberufen. 38.4 Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. 38.5 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme. 38.6 Sitzungen können durch elektronische Mittel abgehalten werden, wenn alle Teilnehmer miteinander kommunizieren können.

39.1 Eine Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn ein Quorum anwesend ist. Als „anwesend“ gilt auch virtuelle Teilnahme. 39.2 Ein Quorum ist gegeben bei zwei Direktoren oder der Zahl, die einem Drittel der Gesamtanzahl am nächsten kommt – je nachdem, was höher ist – oder einer höheren Zahl, falls von den Direktoren beschlossen. 39.3 Ein Direktor zählt beim Quorum nicht mit, wenn es um Entscheidungen geht, bei denen er nicht stimmberechtigt ist.

  1. Sind weniger Direktoren vorhanden als für ein Quorum erforderlich, dürfen die Verbliebenen nur neue Direktoren ernennen oder eine Mitgliederversammlung einberufen.

41.1 Die Direktoren wählen einen Vorsitzenden ihrer Sitzungen und können diese Wahl jederzeit widerrufen. 41.2 Ist kein Vorsitzender gewählt oder anwesend, wählen die anwesenden Direktoren eine Person aus ihren Reihen. 41.3 Der Vorsitzende hat nur die in der Satzung oder durch Beschluss übertragenen Aufgaben.

42.1 Eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Direktoren ist gültig, sofern: a) allen stimmberechtigten Direktoren der Text zugeht; b) die Mehrheit ihre Zustimmung schriftlich erklärt und dies innerhalb von 28 Tagen nach Versendung im Büro eingeht. 42.2 Die Zustimmung kann in mehreren gleichlautenden Dokumenten erfolgen, auf denen jeweils ein oder mehrere Direktoren unterschreiben.

  1. DELEGATION 43.1 Die Direktoren können ihre Befugnisse oder Aufgaben an einen Ausschuss aus mindestens zwei Direktoren delegieren, wobei die Bedingungen der Delegation im Protokollbuch festgehalten werden müssen. 43.2 Die Direktoren können Bedingungen für die Delegation festlegen, einschließlich: a) dass die betreffenden Befugnisse ausschließlich vom delegierten Ausschuss ausgeübt werden dürfen; b) dass Ausgaben nur im Rahmen eines zuvor genehmigten Budgets getätigt werden dürfen. 43.3 Die Direktoren können eine Delegation jederzeit widerrufen oder ändern. 43.4 Alle Handlungen und Beschlüsse solcher Ausschüsse müssen den Direktoren vollständig und unverzüglich berichtet werden.
  2. OFFENLEGUNG VON INTERESSEN DER DIREKTOREN Ein Direktor muss die Art und den Umfang jedes Interesses – unmittelbar oder mittelbar – an einem geplanten oder bereits abgeschlossenen Geschäft mit der Charity offenlegen, das bisher nicht angegeben wurde. Der betreffende Direktor muss sich jeder Diskussion enthalten, bei der ein Interessenkonflikt entstehen könnte, insbesondere wenn persönliche (auch finanzielle) Interessen betroffen sind.
  3. INTERESSENKONFLIKTE 45.1 Entsteht ein Interessenkonflikt aufgrund einer Loyalitätspflicht gegenüber einer anderen Organisation oder Person, der nicht durch die Satzung genehmigt ist, können die nicht betroffenen Direktoren diesen Konflikt genehmigen, wenn: a) der betroffene Direktor bei der Diskussion abwesend ist; b) der betroffene Direktor sich der Abstimmung enthält und nicht zur Quorumsbildung gezählt wird; und c) die nicht betroffenen Direktoren es im Interesse der Charity halten, den Konflikt zuzulassen. 45.2 Dieser Artikel gilt nur für Loyalitätskonflikte ohne direkte oder indirekte persönliche Vorteile für den Direktor oder eine nahestehende Person.
  4. GÜLTIGKEIT VON BESCHLÜSSEN DER DIREKTOREN 46.1 Vorbehaltlich Artikel 46.2 bleiben alle Handlungen und Beschlüsse eines Direktoren- oder Ausschusstreffens gültig, auch wenn daran ein Direktor beteiligt war, der: a) disqualifiziert war; b) zurückgetreten war oder satzungsgemäß hätte ausscheiden müssen; c) wegen Interessenkonflikts oder anderer Gründe nicht stimmberechtigt war; wenn ohne: d) dessen Stimme; und e) dessen Zählung zum Quorum; die Entscheidung mit Mehrheit bei beschlussfähiger Sitzung getroffen wurde. 46.2 Artikel 46.1 erlaubt es einem Direktor oder einer nahestehenden Person nicht, persönliche Vorteile aus einem solchen Beschluss zu ziehen, wenn dieser ohne Artikel 46.1 ungültig gewesen wäre oder Artikel 44 nicht eingehalten wurde.
  5. SIEGEL Hat die Charity ein Siegel, darf es nur auf Anordnung der Direktoren oder eines autorisierten Ausschusses verwendet werden. Die Direktoren bestimmen, wer unterzeichnet; falls nichts anderes bestimmt wird, unterzeichnen ein Direktor und entweder der Sekretär (falls vorhanden) oder ein zweiter Direktor.
  6. PROTOKOLLE Die Direktoren müssen Protokolle führen über: 48.1 Ernennungen durch die Direktoren; 48.2 Abläufe von Mitgliederversammlungen; 48.3 Sitzungen der Direktoren und Ausschüsse, einschließlich: a) der Namen der Anwesenden; b) der gefassten Beschlüsse; c) und gegebenenfalls der Begründungen.
  7. RECHNUNGSLEGUNG 49.1 Die Direktoren erstellen für jedes Geschäftsjahr Abschlüsse gemäß Companies Acts. Diese müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, anerkannten Rechnungslegungsstandards folgen und einschlägige Empfehlungen berücksichtigen. 49.2 Die Direktoren führen Buchhaltung nach Maßgabe der Companies Acts.
  8. JAHRESBERICHT, MELDUNG UND REGISTER 50.1 Die Direktoren erfüllen die Anforderungen des Charities Act 1993 bezüglich: a) Übermittlung der Jahresabschlüsse an die Kommission; b) Erstellung und Übermittlung des Jahresberichts; c) Erstellung und Übermittlung der Jahresmeldung. 50.2 Änderungen im Zentralregister der Wohltätigkeitsorganisationen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
  9. KOMMUNIKATION 51.1 Soweit in der Satzung nicht anders geregelt, können Mitteilungen gemäß Companies Act 2006 auf jegliche gesetzlich vorgesehene Weise erfolgen. 51.2 Mitteilungen an Direktoren im Zusammenhang mit Entscheidungsfindungen dürfen auf dem von ihnen bevorzugten Weg erfolgen.
  10. Mitteilungen gemäß Satzung: 52.1 müssen schriftlich sein; oder 52.2 dürfen in elektronischer Form erfolgen.

53.1 Die Charity kann Mitteilungen an Mitglieder wie folgt senden: a) persönlich; b) per Post im frankierten Umschlag an die eingetragene Adresse; c) durch Hinterlegung an dieser Adresse; d) in elektronischer Form. 53.2 Mitglieder ohne registrierte UK-Adresse erhalten keine Mitteilungen.

  1. Ein Mitglied, das persönlich an einer Versammlung teilnimmt, gilt als ordnungsgemäß informiert.

55.1 Der Nachweis, dass eine postalische Mitteilung korrekt adressiert, frankiert und aufgegeben wurde, gilt als Beweis für die Zustellung. 55.2 Für elektronische Mitteilungen gilt der Nachweis der korrekten Adressierung und Absendung gemäß Section 1147 des Companies Act 2006. 55.3 Zustellung gilt als erfolgt: a) 48 Stunden nach postalischer Aufgabe; b) 48 Stunden nach elektronischer Absendung.

  1. ENTSCHÄDIGUNG 56.1 Die Charity kann Direktoren gemäß den Sections 232 bis 234 Companies Act 2006 gegen Haftung in ihrer Funktion entschädigen. 56.2 „Relevanter Direktor“ bezeichnet jede gegenwärtige oder ehemalige Führungskraft der Charity.

56A. Die Charity kann einen Wirtschaftsprüfer entschädigen: 56A.1 bei obsiegender Verteidigung (zivil oder strafrechtlich); oder 56A.2 bei erfolgreichem Antrag nach Section 1157 Companies Act 2006 auf gerichtlichen Freispruch bei redlichem Verhalten.

  1. SATZUNGSGEMÄSSE REGELUNGEN 57.1 Die Direktoren können sinnvolle Regeln oder Satzungen erlassen, wenn sie dies für notwendig oder zweckmäßig halten. 57.2 Satzungen können u. a. folgende Punkte regeln: a) Mitgliedsaufnahme (einschließlich Organisationen), Rechte und Beiträge; b) Verhalten der Mitglieder gegenüber anderen, Mitarbeitern und Freiwilligen; c) zeitweise Nutzung von Räumlichkeiten; d) Verfahrensregeln bei Versammlungen, soweit nicht gesetzlich oder satzungsmäßig geregelt; e) alle üblichen Regelungsgegenstände von Gesellschaften. 57.3 Die Mitgliederversammlung kann diese Regeln ändern, ergänzen oder aufheben. 57.4 Die Direktoren müssen für Bekanntmachung der Regeln an alle Mitglieder sorgen. 57.5 Regeln binden alle Mitglieder. Keine Regel darf der Satzung widersprechen oder sie außer Kraft setzen.
  2. AUFLÖSUNG 58.1 Die Mitglieder können vor oder im Hinblick auf eine Auflösung beschließen, wie das Nettovermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten zu verwenden ist: a) unmittelbar für die Ziele (Objects); b) durch Übertragung an eine oder mehrere wohltätige Organisationen mit ähnlichen Zielen; c) durch Übertragung an wohltätige Organisationen mit konkretem, satzungskonformem Verwendungszweck. 58.2 Falls keine solche Mitgliederentscheidung vorliegt, können die Direktoren gleichlautende Beschlüsse fassen. 58.3 In keinem Fall darf das Nettovermögen an Mitglieder ausgezahlt werden (außer diese sind selbst Charitys). Fehlt jeglicher Beschluss, entscheidet das Gericht oder die Kommission über die Verwendung für wohltätige Zwecke.
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